Mikrobiologische Diagnostik

Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge

Sektionen
Meldepflicht
Sie sind hier: Startseite / Mikrobiologische Diagnostik / Meldepflicht

Meldepflicht

Bitte beachten Sie, dass Sie nach §8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als feststellender/behandelnder Arzt zur namentlichen Meldung für die in §6 IfSG aufgeführten Erkrankungen an das Gesundheitsamt verpflichtet sind. Wir weisen darauf hin, dass hier bereits der Krankheitsverdacht mitgeteilt werden muss.

Meldeformular: https://www.lzg.nrw.de/service/download/pub-ifsg/

Wortlaut §6 IfSG: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

Kontakt Gesundheitsamt Stadt Köln:
http://www.stadt-koeln.de/service/adressen/gesundheitsamt


 


Namentlich meldepflichtig ist nach §6 IfSG:

Krankheitsverdacht, Erkrankung, Tod:

  • Botulismus
  • Cholera
  • Diphtherie
  • humane spongiforme Encephalopathie
  • akute Virushepatitis
  • enteropathisch hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Virus-bedingtes hämorrhagisches Fieber
  • Masern
  • Mumps
  • Pertussis
  • Meningokokkenmeningitis und -sepsis
  • Milzbrand
  • Poliomyelitis
  • Pest
  • Röteln
  • Tollwut
  • Tuberkulose (behandlungsbedürftig, nur Erkrankung und Tod)
  • Typhus abdominalis / Paratyphus

 

Verdacht und Erkrankung:

  • Akute infektiöse Gastroenteritis und mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, falls der Betreffende in der Lebensmittelverarbeitung tätig ist oder ein epidemischer Zusammenhang besteht
  • Impfschaden
  • Verletzung/Berührung durch tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier
  • Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder von mindestens zwei gleichartigen bedrohlichen unbekannten Erkrankungen mit wahrscheinlich epidemischem Zusammenhang
  • Behandlungsverweigerung oder Abbruch bei behandlungsbedürftiger Lungentuberkulose
  • Gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlich epidemischem Zusammenhang (nicht namentlich)

 

Meldung von Krankheitserregern durch das Labor

Die nach §7 IfSG meldepflichtigen Krankheitserreger werden von uns nach den jeweils gültigen Falldefinitionen an das Gesundheitsamt bzw. das Robert-Koch-Institut gemeldet.

Weitere Erläuterungen finden Sie im Infektionsschutzgesetz (IfSG)